Einkommensteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2016
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§ 7a Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 7a EStG schafft für durch andere Normen begünstigte Wirtschaftsgüter, für die erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen in einem bestimmten Zeitraum möglich sind, gemeinsame Rahmenbedingungen. Die Norm ist lex generalis und gewährt selbst keine Vergünstigungen. § 7a EStG ist auch auf alle erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen anzuwenden, die ihre Rechtsgrundlage nicht im EStG haben. Steuervergünstigungen, die nicht als erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen gewährt werden (z. B. § 6 Abs. 2, Abs. 2a, §§ 6b, 7g Abs. 1 EStG), fallen nicht in den Anwendungsbereich. Auch die degressiven AfA-Verfahren nach § 7 Abs. 2 und 5 EStG gehören nicht zu den erhöhten Absetzungen.
2Die Norm setzt also voraus, dass nach anderen Regelungen Vergünstigungen gewährt werden, wobei den Steuerpflichtigen i. d. R. ein Wahlrecht („können“) eingeräumt wird, ob sie die erhöhte Abschreibungsmöglichkeit oder Sonderabschreibung in Anspruch nehmen. Aktuelle Bedeutung haben bei den erhöhten Absetzungen, die anstelle der regulären AfA vorgenommen werden können, derzeit nur noch die §§ 7h und 7i EStG, weil der Begünstigungszeitraum der anderen Begünstigungsnormen in ...