Einkommensteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2016
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§ 6c Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 3 oder nach Durchschnittssätzen
Literatur: Siehe das Schrifttum zu § 6b EStG.
A. Allgemeine Erläuterungen
1Normzweck und Bedeutung der Vorschrift: Die Vorschrift dient der Verwirklichung von Zweck und Bedeutung des § 6b EStG (s. KKB/Kanzler, § 6b EStG → Rn. 1 f.) auch bei den Gewinnermittlungsarten ohne Buchführung.
2Entstehung und Entwicklung der Vorschrift: Bis zum VZ 1998 waren die Gewinnübertragungsmöglichkeiten nach § 6c EStG gegenüber dem Tatbestand des § 6b EStG eingeschränkt, so dass der Wechsel vom Bestandsvergleich zur Einnahmenüberschussrechnung oder zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zu einer Zwangsauflösung der Rücklagen führte, die nicht als Abzug i. S. d. § 6c Abs. 1 Satz 2 EStG fortgeführt werden konnten. Erst durch das StEntlG 1999/2000/2002 v. wurde eine Übereinstimmung der Begünstigungstatbestände herbeigeführt (vgl. KKB/Kanzler, § 6b EStG Rn. 3), so dass das Erfordernis einer Zwangsauflösung entfiel (KKB/Kanzler, § 6b EStG → Rn. 11). Seitdem finden auch alle Rechtsänderungen des § 6b EStG wegen der in § 6c EStG enthaltenen Verweisungen auf Tatbestand und Rechtsfolgen dieser Vorschrift automatisch auf § 6c EStG Anwendung.
3Der Geltungsbereich des § 6c EStG erfasst in sachlicher Beziehu...