Einkommensteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2016
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§ 5b Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
BT-Drucks. 16/10188; SteuerbürokratieabbauG v. , BStBl 2009 I 124; AnwendungszeitpunktverschiebungsVO v. , BGBl 2010 I 2135; BStBl 2011 I, 855; BStBl 2010 I, 47.
Literatur: Bergan/Martin, DStR 2010, 1755; Kolbe/Schumann, SteuK 2011, 522; Prinz/Kanzler, NWB Praxishandbuch Bilanzsteuerrecht, Herne 2014; Riepolt/Steinegger, E-Bilanz einer Personengesellschaft, StuB 2015, 667.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Durch die Einführung dieser Vorschrift soll das Besteuerungsverfahren vereinfacht und entbürokratisiert werden. Ferner dient die elektronische Übermittlung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung und die damit verbundene Standardisierung der Inhalte der Modernisierung des Besteuerungsverfahren. Dies bringe auch Vorteile für den Steuerpflichtigen, da er hierdurch Zeit und Kosten spare. Der Gesetzgeber geht hierbei davon aus, dass die zu übermittelnden Daten ohnehin elektronisch verfügbar sind.
2–4(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
5SteuerbürokratieabbauG v. : § 5b EStG wird eingeführt und soll nach § 52 Abs. 15a EStG erstmals für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem ...