Einkommensteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2016
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§ 4g Bildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 3
BStBl 1999 I 1076; BStBl 2009 I 888.
Literatur: Kessler/Winterhalter/Huck, Überführung und Rückführung von Wirtschaftsgütern: Die Ausgleichspostenmethode des § 4g EStG, DStR 2007, 133; Kahle, Entstrickung einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, ; Schiefer, Entstrickungsbesteuerung vor SEStEG verstößt nicht gegen Europarecht, ; Atilgan, Die bilanziellen Auswirkungen der Steuerentstrickung – Besteuerungsrisiken bei der Überführung von Wirtschaftsgütern, NWB 2016, 307. .
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Die Vorschrift stellt eine Ergänzung zu den Entstrickungsregeln des § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG und der Veräußerungsfiktion nach § 12 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz KStG dar. Sie mildert die Steuerfolgen, die sich aus der Aufdeckung stiller Reserven wegen des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts für ein Wirtschaftsgut nach § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG und § 12 Abs. 1 Satz 1 KStG ergeben. Anders als in § 6 Abs. 5 AStG wird die Steuer nicht zinslos gestundet, sondern auf fünf Jahre gestreckt. Sie knüpft an die Regelungen im Betriebsstättenerlass an, der auf der Basis der Rechtsprechung des BFH zur finalen Entnahme von Wirtscha...