Einkommensteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2016
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§ 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
R 41a.1, 41a.2 LStR; H 41a.1 LStH; , BB 1997, 1829.
Arbeitshilfen und
Grundlagen online: Wenning,
Lohnsteueranmeldung, Info Center, NWB DokID:
NWB ZAAAB-05677 ;
Urbahns, Befristete Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in
der Seeschifffahrt, NWB DokID:
NWB HAAAF-73517.
A. Allgemeine Erläuterungen
1Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift: Die Vorschrift normiert die Anmeldung und Abführung der nach den §§ 39b ff. EStG einzubehaltenden Lohnsteuern. Für Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) ist die Vorschrift des § 41a EStG entsprechend anzuwenden (§ 51a Abs. 1 EStG).
2Entstehung und Entwicklung der Vorschrift: Die ehemals in der LStDV 1971 enthaltenen Anmelde- und Abführungspflichten wurde durch das Einkommensteuerreformgesetz 1975 erstmals in das EStG übernommen. Durch die Reform der Abgabenordnung in 1976 (AO 1977) wurden Lohnsteueranmeldungen als Steueranmeldungen i. S. d. § 167 AO bestimmt.
3Geltungsbereich: Die im Bereich des Lohnsteuerabzugverfahrens geregelte Vorschrift ist nur für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) von Bedeutung.
4 Vereinbarkeit des § 41a EStG mit höherrangigem Recht: Verfassungsrechtlich problematisch ist die Subventionsnorm des § 41a Abs. 4 EStG, weil sie Reeder ...