Einkommensteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2016
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§ 39d Durchführung des Lohnsteuerabzugs für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer (weggefallen)
Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 39d EStG regelte den LSt-Abzug für beschränkt steuerpflichtige ArbN mit der Steuerklasse I bzw. VI. Bei Änderungen bzw. Berücksichtigung von Werbungskosten und Sonderausgaben regelte § 39d EStG das Bescheinigungsverfahren.
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
2Die Vorschrift hat keine aktuelle Bedeutung mehr. Mit Einführung der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale ab 2012 wurden die Regelungen entbehrlich und wurden soweit wie nötig in § 39 Abs. 2 und 3, § 39b Abs. 4 EStG integriert. Die Steuerklassen sind jetzt in § 38b Abs. 1 Satz 2 EStG enthalten. § 39d EStG wurde daher mit dem BeitrRLUmsG v. ab aufgehoben. Für beschränkt steuerpflichtige ArbN gilt daher seit dem auch §§ 38 ff. EStG.