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Elektronische Veranlagung
BMJ will die Digitalisierung der Justiz vorantreiben
Das BMJ hat einen Referentenentwurf zur weiteren Digitalisierung der Justiz vorgelegt. Die Bundessteuerberaterkammer unterstützt das Ziel des Gesetzes, tritt allerdings vor dem Hintergrund des bereits laufenden Betriebs der Steuerberaterplattform und des beSt dafür ein, sich nicht auf ein bestimmtes Verfahren für den elektronischen Zugang festzulegen, sondern es den Beteiligten von Verfahren zu ermöglichen, dynamisch und innovativ auf neue Technologien zu reagieren.
Belege zur Einkommensteuererklärung können nunmehr auch über „Mein ELSTER“ hochgeladen werden
„Mein ELSTER“ bietet nunmehr die Möglichkeit, Belege im Benutzerkonto abzulegen, um den Nutzer bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung zu unterstützen. Belege können im Bereich „Meine Belege“ hochgeladen oder mit der neuen App "MeinELSTER+" fotografiert und in das Benutzerkonto übertragen werden.
Ab 2024: Krankenversicherungsbeiträge als ELSTAM
Ab dem Jahr 2024 werden den Arbeitgebern die Krankenversicherungsbeiträge privat versicherter Mitarbeiter als elektronische Abzugsmerkmale (ELStAM) übermittelt. Die bisherigen Papierbescheinigungen der Krankenkassen entfallen . Somit wird dann ein Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern eingeführt.
I. Definition der elektronischen Veranlagung
Unter der elektronischen Veranlagung versteht man die elektronische Abgabe von Steuererklärungen. Einige – für die Erstellung dieser Erklärung notwendige – persönliche Daten können dabei elektronisch abgerufen und der Steuererklärung beigestellt werden (Vorausgefüllte Steuererklärung - VaSt). Derzeit sind das die Daten aus der Lohnbescheinigung des Arbeitgebers, die Rentenbezugsmitteilungen, die Beiträge zur Kranken- und Pflegversicherungen sowie die Beiträge zu Riester- und Rüruprenten.
Beyer, Abgabe elektronischer Steuererklärungen – Wen trifft die strafrechtliche Verantwortung?, NWB 17/2016 S. 1304 ff. und NWB 20/2016 S. 1508 ff.
II. Abgabe von Steuererklärungen
1. Allgemein
Nach § 87a AO ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig. Zudem kann durch die Einzelsteuergesetze bestimmt werden, dass Steuererklärungen auf elektronischem Weg zu übermitteln sind (§ 150 Abs. 6 AO).
2. Bilanzen und Einnahmenüberschussrechnungen
Als Anlage zur Steuererklärung sind sowohl die Bilanz (für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem ) als auch die Einnahmen-Überschussrechnung nach amtlichen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem ), § 5b EStG, § 60 Abs. 4 EStDV.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG ab 2016 nur noch in Anspruch genommen werden können, wenn sie nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Bei Bilanzierenden steht seit der E-Bilanz-Taxonomie 5.4 und 6.0 im Berichtsteil „Steuerliche Gewinnermittlung” eine entsprechende Taxonomieposition zur Verfügung (Mussfeld), bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG – EÜR – sind die jeweiligen Beträge in der Anlage EÜR zu übermitteln.
3. Einkommensteuer
a) Einkommensteuererklärung
Sofern Gewinneinkünfte vorliegen, ist die Einkommensteuererklärung seit dem Veranlagungszeitraum 2011 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz grundsätzlich durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Sofern eine unbillige Härte gegeben ist, kann das Finanzamt auf Antrag auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In den übrigen Fällen kann die Einkommensteuererklärung elektronisch übermittelt werden (§ 25 Abs. 4 EStG).
Seit dem wird in den Finanzämtern der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Bremen und Sachsen die „Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“ angenommen, mit dem Rentner und Pensionäre auf einfachere Weise ihren Erklärungspflichten nachkommen können. Der Vordruck ist bisher allerdings nur als Papiervordruck konzipiert.
Auch wenn ein Steuerpflichtiger Gewinneinkünfte von mehr als 410 € erzielt, ist er nicht zur Übermittlung der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form verpflichtet, wenn zusätzlich die Voraussetzungen eines der Veranlagungstatbestände einer Pflichtveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 2-8 EStG) erfüllt sind.
b) Lohnsteueranmeldung
Die aufgrund der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale für die Arbeitnehmer einbehaltene Lohnsteuer hat der Arbeitgeber nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mittels Datenfernübertragung anzumelden (Lohnsteueranmeldung) und abzuführen (§ 41a Abs. 1 Satz 2 EStG).
c) Kapitalertragsteueranmeldung
Sofern ein Steuerabzug vom Kapitalertrag erfolgt, ist die entsprechende Kapitalertragsteueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdatenabrufverordnung zu übermitteln (§ 45a Abs. 1 Satz 1 EStG).
4. Körperschaftsteuer
Sowohl die Körperschaftsteuererklärung als auch die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln; nur zur Vermeidung unbilliger Härten kann darauf verzichtet werden (§ 31 Abs. 1a KStG).
5. Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
Auch die Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 181 Abs. 2a AO).
6. Umsatzsteuer-Jahreserklärung und Voranmeldungen
Sowohl Umsatzsteuervoranmeldungen als auch die Umsatzsteuer(jahres)erklärung sind elektronisch zu übermitteln, wobei auch hier im Zweifel die Härtefallregelungen greifen (§ 18 Abs. 1, 3 UStG).
7. Gewerbesteuer
Der Gewerbesteuerschuldner hat für den steuerpflichtigen Gewerbebetrieb eine Erklärung zur Feststellung des Steuermessbetrags und ggf. eine Zerlegungserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübermittlung abzugeben (§ 14a GewStG).