EEG 2023 § 2

Teil 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 2 Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien [1]

1Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. 2Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. 3Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.

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ZAAAE-70721

1Anm. d. Red.: § 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 151) mit Wirkung v. .