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Merkblatt für das Wahlformular für wirtschaftliche Aufklärung, § 630c Abs. 3 BGB
Wer sollte das Formular verwenden?
Nach dem Wortlaut von § 640 Abs. 3 BGB trifft die wirtschaftliche Aufklärungspflicht den „Behandelnden“. Folglich sind nunmehr zur wirtschaftlichen Aufklärung neben den frei niedergelassenen Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden, Physiotherapeuten oder Heilpraktiker verpflichtet. Im Krankenhaus sind zur wirtschaftlichen Aufklärung nicht nur Chefärzte verpflichtet, die Patienten als Wahlleistungspatienten oder in ihrer Privatambulanz behandeln, sondern auch sämtliche weiteren Personen, die einen Wahlleistungspatienten oder einen ambulanten Klinikpatienten behandeln. Eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht des Krankenhausträgers bestand bereits nach § 8 Abs. 9 Krankenhausentgeltgesetz. Diese Regelung, die sich auf die allgemeinen Krankenhausleistungen bezieht, gilt unabhängig von der Neuregelung fort.
In welchen Fällen ist das Formular einzusetzen?
Die wirtschaftliche Aufklärungspflicht besteht bei solchen Patienten, von denen der Behandelnde weiß, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist, oder nach den Umständen hierfür sich hinreichend Anhaltspun...