LStR R 39b.6 (Zu
§ 39b EStG)
Zu
§ 39b EStG
R 39b.6 Einbehaltung
der Lohnsteuer von sonstigen Bezügen
Einführung(1) Die
Lohnsteuer-Richtlinienin der geänderten
Fassung (Lohnsteuer-Richtlinien2013– LStR2013–) enthalten im Interesse einer
einheitlichen Anwendung des Lohnsteuerrechts durch die Finanzbehörden
Erläuterungen der Rechtslage, Weisungen zur Auslegung des
Einkommensteuergesetzes und seiner Durchführungsverordnungen sowie Weisungen
zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung.(2) 1Die
LStR2013 sind
beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach
dem 31.12.2010 enden, und für sonstige Bezüge,
die dem Arbeitnehmer nach dem 31.12.2010
zufließen. 2Sie gelten auch für frühere Zeiträume,
soweit sie geänderte Vorschriften des Einkommensteuergesetzes betreffen, die
vor dem 1.1.2011 anzuwenden sind.
3Die
LStR2013 sind
auch für frühere Jahre anzuwenden, soweit sie lediglich eine Erläuterung der
Rechtslage darstellen. 4R 8.1 Abs.
8 Nr. 2 sowie R 9.7 Abs. 1 sind bereits ab
1.1.2010 anzuwenden. 5Die obersten
Finanzbehörden der Länder können mit Zustimmung des Bundesministeriums der
Finanzen (BMF) die in den
Lohnsteuer-Richtlinien festgelegten
Höchst- und Pauschbeträge ändern, wenn eine Anpassung an neue
Rechtsvorschriften oder an die wirtschaftliche Entwicklung geboten ist.
6R 3.12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Satz
3, 4 und 8 sind erstmals anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
31.12.2012 enden, und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem
31.12.2012 zufließen.(3) Anordnungen, die mit den nachstehenden Richtlinien im
Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.(4) Diesen Richtlinien liegt, soweit im Einzelnen keine andere
Fassung angegeben ist, das
Einkommensteuergesetz
i. d. F. der Bekanntmachung vom 8.10.2009 (BGBl I S.
3366, S. 3862,
BStBl I S. 1346) unter Berücksichtigung
der Änderungen durch
Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung
steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom
8.4.2010 (BGBl I S. 386,
BStBl 2010 I S. 334) zu
Grunde.