Voraussetzungen für die Anerkennung von Zahlungen als
dauernde Last
Leitsatz
Wird ein bebautes Grundstück im Wege der vorweggenommenen
Erbfolge übertragen, das der Übernehmer sogleich
weiterveräußert, sind im Zusammenhang hiermit vereinbarte
Unterhaltszahlungen, die wiederkehrend auf die Lebenszeit des Übergebers
zu leisten sind, nicht als Sonderausgaben (Leibrente oder dauernde Last)
abziehbar.
Das gilt auch dann, wenn der Verkaufserlös zur Finanzierung
anderer Wirtschaftsgüter verwendet wird, weil dann aufgrund des
steuerrechtlich selbständigen Anschaffungsvorgangs ein Zusammenhang der
wiederkehrenden Leistungen mit einer weiterzuführenden Wirtschaftseinheit
nicht mehr besteht.
Legt der Übernehmer den Verkaufserlös in den Betrieb
seines Ehegatten ein, ohne dafür einen entsprechenden Gegenwert oder ein
Wirtschaftsgut erhalten zu haben, steht der Annahme einer unschädlichen
Vermögensumschichtung überdies entgegen, dass es an einer
existenzsichernden Wirtschaftseinheit fehlt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 524 Nr. 6 EStB 2011 S. 194 Nr. 5 BAAAD-57873
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