Nicht jeder Vermögensübergabe- und Versorgungsvertrag berechtigt zum SA-Abzug.
Eine Änderung der Versorgungsleistungen ist steuerlich nur zu berücksichtigen, wenn diese nicht willkürlich, sondern durch
ein i.d.R. langfristig verändertes Versorgungsbedürfnis des Berechtigten und/oder die veränderte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des Verpflichteten veranlasst ist.
Werden die vertraglichen Vereinbarungen in einem erheblichen Maße nicht wie vereinbart durchgeführt, scheidet der SA-Abzug
aus.
Altenteilleistungen unterliegen auch dann nicht dem SA-Abzug, wenn sie erstmals nach Abschluss eines geänderten Vertrages
wie vereinbart geleistet werden, mit diesem Vertrag aber kein Vermögen mehr übertragen wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UAAAD-20678
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