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Abführung und Anmeldung der Lohnsteuer
1. Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum
Im Gegensatz zu den Sozialversicherungsbeiträgen, die stets monatlich abgeführt werden müssen, ist der Zeitraum, für den die Lohnsteuer für den Betrieb oder die jeweilige Betriebsstätte beim Finanzamt angemeldet und abgeführt werden muss – je nach Höhe der im Vorjahr angemeldeten Lohnsteuer –, entweder der Monat, das Vierteljahr oder das Kalenderjahr. Der für die Lohnsteuer geltende Anmeldungszeitraum ist auch für die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag maßgebend. Im Einzelnen gilt folgende Regelung (§ 41a Abs. 2 EStG):
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Anmeldungszeitraum ist der Monat, wenn die abzuführende Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 5000 € betragen hat,
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Anmeldungszeitraum ist das Vierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr zwar nicht mehr als 5000 €, aber mehr als 1080 € betragen hat,
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Anmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 1080 € betragen hat.
Der für den Anmeldungszeitraum (Monat, Vierteljahr oder Jahr) maßgebende Betrag der im Vorjahr abgeführten Lohnsteuer ist die Summe aller im Vorjahr angemeldeten Lohnsteuerbeträge, ohne Solidaritätszuschlag und Kir...