Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 47 Erlöschen
1. Allgemeines
1Erlöschen können sowohl Ansprüche des Steuergläubigers als auch Ansprüche des Stpfl. oder Vergütungsberechtigten. Wegen der Voraussetzungen vgl. bei den in § 47 bezeichneten Vorschriften.
Für das Erlöschen von Zollschulden enthalten Art. 233, 234 ZK Sonderregelungen. Zum Erlöschen von Verbrauchsteuerschulden, die vor dem entstanden sind, durch Eintritt einer auflösenden Bedingung vgl. § 50.
Bei der ESt ist die gesamtschuldnerische Verpflichtung des Ehegatten, der den Steuertatbestand nicht verwirklicht hat, durch die Wahl der getrennten Veranlagung auflösend bedingt (vgl. näher Offerhaus, BB 1977, 740).
2Die Aufzählung in § 47 ist nicht erschöpfend. Weitere Erlöschensgründe sind z. B.
der Verzicht des Erstattungsberechtigten auf einen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2,
bei Zwangsgeldern der Tod des Verpflichteten (§ 45 Abs. 1 Satz 2),
bei Haftungsansprüchen die Festsetzungsverjährung (§ 191 Abs. 3) bzw. das Erlöschen der Erstschuld (§ 191 Abs. 5),
die Vereinigung von Forderung und Schuld (Konfusion), soweit der Fiskus den Steuerschuldner beerbt, insbesondere infolge gesetzlic...BStBl II 2006, 584