SGB XII § 20

Zweites Kapitel: Leistungen der Sozialhilfe

Zweiter Abschnitt: Anspruch auf Leistungen

§ 20 Eheähnliche Gemeinschaft [1]

1Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. 2§ 39 gilt entsprechend.

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WAAAB-27665

1Anm. d. Red.: § 20 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 453) mit Wirkung v. 1. 1. 2011.