SGB VI § 294a

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Zwölfter Unterabschnitt: Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921

§ 294a Besonderheiten für das Beitrittsgebiet

1Hatte eine Mutter am ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet und bestand für sie am 31. Dezember 1991 ein Anspruch auf eine Altersrente oder Invalidenrente aufgrund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts, ist § 294 nicht anzuwenden. 2Bestand ein Anspruch auf eine solche Rente nicht, besteht Anspruch auf die Leistung für Kindererziehung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch, wenn die Mutter vor dem 1. Januar 1927 geboren ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAB-27102