SGB VI § 249a

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Vierter Unterabschnitt: Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

§ 249a Beitragszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet [1]

(1) Elternteile, die am ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, sind von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn sie vor dem 1. Januar 1927 geboren sind.

(2) Ist ein Elternteil bis zum 31. Dezember 1996 gestorben, wird die Kindererziehungszeit im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 insgesamt der Mutter zugeordnet, es sei denn, es wurde eine wirksame Erklärung zugunsten des Vaters abgegeben.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 249a i. d. F. des Gesetzes v. 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791) mit Wirkung v. 1. 8. 2004.