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Vorsteuerabzug aus Verpflegungs-, Übernachtungs-, Fahrt-, Umzugs- und Repräsentationskosten
I. Allgemeines
1. Einführung des § 15 Abs. 1a und 1b UStG
Durch das Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) 1999/2000/2002 v. (BGBl 1999 I S. 402) hatte der Gesetzgeber den Vorsteuerabzug aus Reisekosten mit Wirkung v. erheblich eingeschränkt. Nach dem seinerzeit in das UStG eingefügten § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG wurde der Vorsteuerabzug bei bestimmten Repräsentationsaufwendungen, nach § 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG bei Reisekosten und nach § 15 Abs. 1a Nr. 3 UStG bei Umzugskosten ab diesem Zeitpunkt ausgeschlossen. Die Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug bei den Reisekosten wurde von der Bundesregierung damit begründet, dass sich bei diesen Aufwendungen unternehmerische/betriebliche und private Interessen überschneiden würden und nicht sinnvoll voneinander abgrenzen ließen. Nach der „Philosophie„ der meisten EU-Mitgliedstaaten dienten Verpflegung und Übernachtung in erster Linie der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse und seine erst in zweiter Linie unternehmerisch veranlasst. Außerdem hatte die Bundesregierung darauf hingewiesen, dass die meisten übrigen EU-Mitgliedstaaten keinen Vorsteuerabzug aus Verpflegungs- und Übernachtungskosten gewähren.
Weiter wurde durch das StEntlG 1999/2000/2002 der Vorsteuerabzug für...