Umzug bei einer täglichen Fahrzeitverkürzung von durchschnittlich 32 Minuten nicht beruflich veranlasst
Leitsatz
1. Die Kosten für einen Umzug können beruflich veranlasst sein, wenn dadurch der Weg zur Arbeitsstätte erheblich verkürzt
wird oder sich die Arbeitsbedingungen in sonstiger Weise wesentlich verbessern (Anschluss an die BFH-Rechtsprechung).
2. Eine "wesentliche Verkürzung" des Weges von der Wohnung zur Arbeitsstätte als Voraussetzung für die Bejahung der nahezu
ausschließlichen beruflichen Veranlassung eines Umzugs liegt nicht vor, wenn der Wohnsitzwechsel die (einfache) Fahrtstrecke
von 67,4 km auf 43,4 km verkürzt und sich dadurch für den einfachen Weg eine durchschnittliche Fahrzeitverbesserung von 16
Minuten, täglich also von 32 Minuten ergibt. Die auch nach dem Umzug erhebliche Entfernung von der Arbeitsstätte deutet zudem
auch auf andere, private Motive für die Wahl des neuen Wohnortes hin.
Fundstelle(n): JAAAB-12540
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