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Erhaltungsrücklage
I. Definition der Erhaltungsrücklage
Unter „Erhaltungsrücklage" (früher: Instandhaltungsrücklage) ” sind die im Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung von Wohnungseigentum und im Interesse der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) anzusammelnden Beiträge zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Wohnungseigentümergesetz (§ 13 Abs. 2 WEG) zu verstehen. Der BFH definiert die Rücklage als Ansammlung einer angemessenen Geldsumme, die der wirtschaftlichen Absicherung künftig notwendiger Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum dient. Bei dieser im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Benutzung gem. § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG anzusammelnden angemessenen Erhaltungsrücklage stellen sich steuerlich verschiedene Fragen, z.B. nach dem Werbungskostenabzug, der Versteuerung von Zinseinnahmen oder bei Veräußerungen von Eigentumswohnungen.
II. Rechtliche Grundlagen
Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage gem. § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums
Zahlung von Vorschüssen zur Kostentragun...