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Erste Tätigkeitsstätte oder Auswärtstätigkeit?
Das , NWB YAAAJ-26891, entschieden, dass ein Müllwerker auf dem Betriebshof des Entsorgers keine erste Tätigkeitsstätte unterhält und daher bei einer Abwesenheit von der Wohnung von mehr als acht Stunden pro Arbeitstag die gesetzlichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen beanspruchen kann.
Ein Arbeitnehmer kann bei Tätigkeiten außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte pro Arbeitstag einen Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten abziehen (§ 9 Abs. 4a EStG), an dem er mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. Der Entscheidung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: