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AfA bei entgeltlichem Erwerb einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft
Anmerkungen zum
Das aktuelle BFH-Urteil klärt im Anschluss an eine Entscheidung aus dem Jahr 2019 grundsätzliche Fragen der AfA-Ermittlung bei Übertragung von Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften. Der BFH behandelt vermögensverwaltende Personengesellschaften insofern wie Mitunternehmerschaften. Dies erfordert eine Ergänzungsrechnung, die den Ergänzungsbilanzen von Mitunternehmerschaften entspricht. Zudem bringt die Entscheidung neue Erkenntnisse hinsichtlich der Behandlung übernommener Verbindlichkeiten der Personengesellschaft.
Was sind die ertragsteuerlichen Besonderheiten einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft?
Gehören übernommene Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu den Anschaffungskosten des Erwerbers für seine Beteiligung?
Wie ist die AfA des Erwerbers zu ermitteln?
I. Sachverhalt
[i]Carlé, Übernommene Verbindlichkeiten rechnen zu den Anschaffungskosten des Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, NWB 40/2022 S. 2806, NWB CAAAJ-23300 Escher, in: Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG Kommentar, 7. Aufl., § 21, NWB VAAAH-96701 An einer grundbesitzenden vermögensverwaltenden GbR, die Vermietungseinkünfte erzielt, waren zunächst die Brüder A und B mit je 50 % beteiligt. Mit Vertrag vom veräußerte A seinen kompletten Anteil, und zwar im Umfang von 16 % der Anteile an seinen Bruder B und im Umfang von 34 % der Anteile an C, die Ehefrau seines Bruders B. Anschließend waren somit B mit 66 % und C mit 34 % an der GbR beteiligt.
Zum Gesellschaftsvermögen gehörten neben dem Grundbesitz Bankguthaben (Stand: 159.251,22 €) und Verbindlichkeiten aus Bankdarlehen (2.045.362,96 €). Der Kaufpreis betrug für B 515.520 € und für C 1.095.480 €. Die Anschaffungsnebenkosten beliefen sich auf 3.936,34 € (Summe: 1.614.936,34 €).
Nach der vertraglichen Vereinbarung sollten die Anteile zum mit allen Gewinnbezugs- und sonstigen Nebenrechten einschließlich sämtlicher sich zum Übergangsstichtag ergebender Guthaben und Negativsalden auf den sonstigen Gesellschafterkonten (Verlustvortrags-, Darlehens- und Privatkonto) übertragen werden. Allerdings waren Gesellschafterkonten weder gesellschaftsvertraglich vorgesehen noch wurden Gesellschafterkonten geführt. Mit der Kaufpreiszahlung waren alle Ansprüche des A im Zusammenhang mit der Beteiligung abgegolten. Zugleich war A nicht mehr zu einem Nachschuss verpflichtet.
Streitig war die Höhe der AfA auf die von B und C von A erworbenen Anteile am Gebäude. Dabei ging es um zwei Punkte:
Zum einen war streitig, wie hoch die Anschaffungskosten waren. Nach Auffassung des FA betrugen die Anschaffungskosten 1.614.936,34 €. Dies ist die Summe von Kaufpreis und Anschaffungsnebenkosten. Die GbR war der Meinung, zu den Anschaffungskosten gehören auch die von A übernommenen gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten aus Bankdarlehen, während die gemeinschaftlichen Bankguthaben die Anschaffungskosten mindern. Dies führt zu Anschaffungskosten i. H. von 2.557.992,20 € (1.614.936,34 € + 1/2 • [2.045.362,96 € - 159.251,22 €]) .
Zum anderen war streitig, wie die AfA für die übertragenen 50 % zu ermitteln ist. S. 888