NWB Nr. 39 vom Seite 2729

Steuererleichterungen für kleine Photovoltaikanlagen

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Es geht auch einfacher

Die Überraschung bei den Steuerpflichtigen und in der Beraterschaft war groß Mitte letzten Jahres, als das BMF in einem Schreiben zur Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen auf Ein- und Zweifamilienhäusern mit der Möglichkeit der Einstufung zur steuerlichen Liebhaberei im ertragsteuerlichen Bereich eine unbürokratische und schnelle Hilfestellung für die Praxisprobleme beim Betrieb solcher Anlagen erlassen hatte. Diese Erleichterung wurde in der Praxis positiv auf- und dankbar angenommen. Tatsächlich schien die Finanzverwaltung von dieser Resonanz selbst etwas überrascht. Nicht ganz fünf Monate später hat sie mit einem weiteren BMF-Schreiben reagiert, in dem die Vereinfachungsregelung insgesamt überarbeitet und ausgeweitet wurde. Gragert hatte damals beide BMF-Schreiben in der NWB vorgestellt, erläutert – und in ihrem abschließenden Fazit schon angedeutet, dass es auch noch einfacher gehen könnte. Dort war zu lesen: „Letztlich bleibt [...] abzuwarten, ob die neue Bundesregierung eine gesetzliche Steuerbefreiung für den Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen schaffen wird und ob diese vom Anwendungsbereich her über die aktuelle Verwaltungsregelung hinausgeht und z. B. auch Anlagen bis 30 kW/kWp begünstigt.“

Der jetzt von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines JStG 2022 enthält nun eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer installierten Bruttoleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z. B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien). Auch das in diesem Zusammenhang bestehende „Problem Umsatzsteuer“ wird gelöst. Für viele Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen entfallen dadurch die mit diesen verbundenen steuerlichen Pflichten – es wird also wirklich einfacher. Der Regierungsentwurf des JStG 2022 enthält noch zahlreiche weitere Maßnahmen, die teilweise zu erheblichen Verfahrenserleichterungen und Vereinfachungen führen dürften. Hörster stellt auf die wichtigsten vorgesehenen Änderungen des EStG und des UStG in einem Überblick vor.

Schon mit dem sog. JStG 2019 wurde mit § 25f UStG, der bei einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung eine Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen vorsieht, eine Maßnahme zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs eingeführt. Wie die Finanzverwaltung diese Regelung angewendet wissen will, hat sie jetzt mit den neuen Abschnitten 25f.1 und 25f.2 im UStAE festgelegt. Hammerl/Newe zeigen auf auf, was das für die Praxis bedeutet und stellen fest, es geht auch einfacher! Die Autoren plädieren für das Standard Audit File-Tax, kurz SAF-T, das in Polen, Tschechien, Portugal oder auch Spanien schon umgesetzt wird.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2022 Seite 2729
NAAAJ-22868