Umsatzsteuer
UStAE 2010 12.1. - Steuersätze (§ 12 Abs. 1, 2 und 3 UStG)
Richtlinie i.d.F. 01.10.2010 zu 12.1.

in wirtschaftlich abgrenzbaren Teilen (Teilleistungen, vgl. Abschnitt 13.4) geschuldet werden, können bei einer Steuersatzänderung  unterschiedliche Steuersätze  in Betracht kommen. 2 Vor dem Inkrafttreten der Steuersatzänderung  bewirkte Teilleistungen sind nach dem bisherigen Steuersatz  zu...2 Vor dem Inkrafttreten der Steuersatzänderung  bewirkte Teilleistungen sind nach dem bisherigen Steuersatz  zu versteuern. 3 Auf die danach bewirkten Teilleistungen ist der neue Steuersatz  anzuwenden.

UStAE 2010 15.5. - Vorsteuerabzug bei Fahrausweisen
Richtlinie i.d.F. 01.10.2010 zu 15.5.

1 Bei Fahrausweisen im Luftverkehr kommt ein Vorsteuerabzug unter Zugrundelegung des ermäßigten Steuersatzes  nicht in Betracht. 2 Der Abzug auf der Grundlage des allgemeinen Steuersatzes  ist nur zulässig, wenn dieser Steuersatz  auf dem Fahrausweis ausdrücklich angegeben ist. (6)  1 Bei Belegen im Reisegepäckverkehr sind die...durch mehrere in einem Verkehrs- und Tarifverbund zusammengeschlossene Unternehmer keine Angaben über den Steuersatz , ist für die Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge der ermäßigte Steuersatz  zu Grunde zu legen. (4)

UStAE 2010 12.17. - Digitale Medien (§ 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG)
Richtlinie i.d.F. 01.10.2010 zu 12.17.

des Abschnitts 3.10 im Einzelfall zu entscheiden, ob eine einheitliche Leistung vorliegt, die einem einheitlichen Steuersatz  unterliegt, oder ob ein Leistungsbündel gegeben ist, dessen einzelne Leistungsbestandteile separat zu betrachten sind und ggf. unterschiedlichen Steuersätzen  unterliegen. 8...unterliegen. 8 Ob ausschließlich in elektronischer Form vertriebene Produkte dem ermäßigten Steuersatz  unterliegen, kann nicht im Wege einer uvZTA (vgl. Abschnitt 12.1 Abs. 1 Satz 4) geklärt werden. (2) 1 Dem ermäßigten Steuersatz  unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 14

UStAE 2010 22.6. - Erleichterungen für die Trennung der Bemessungsgrundlagen
Richtlinie i.d.F. 01.10.2010 zu 22.6.

Warenbestände aufzuzeichnen und dabei die Waren, deren Lieferungen nach § 12 Abs. 1 UStG dem allgemeinen Steuersatz  unterliegen, von denen zu trennen, auf deren Lieferungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG der ermäßigte Steuersatz  anzuwenden ist. 4...Steuersatz  anzuwenden ist. 4 Die Gliederung nach den auf die Lieferungen anzuwendenden Steuersätzen  kann auch im Eröffnungsinventar

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