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Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind pauschal mit 1.260 € jährlich abziehbar, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; voller Abzug, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.
Steht ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, ist ein Abzug des Arbeitszimmers nur noch über die Homeoffice-Pauschale für die tatsächlich im Homeoffice verbrachten Tage möglich.
Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen ist der Abzug von 105 € pro Monat möglich. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG

BMF v. 21.08.2025 - IV C 1 - S 2296-c/00004/018/050
Verwaltung Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden;

des häuslichen Arbeitszimmers  zur gesamten Nutzfläche der eigenen Wohnzwecken dienenden Räume einschließlich des Arbeitszimmers . Das gilt auch für ein im Keller belegenes häusliches Arbeitszimmer . Der...eigenen Wohnzwecken dienenden Räume zur gesamten Nutzfläche des Objekts aufzuteilen. Der auf ein häusliches Arbeitszimmer  entfallende Anteil der Aufwendungen bestimmt sich nach dem Verhältnis der Nutzfläche

Wie sind Arbeitszimmeraufwendungen steuerlich zu behandeln, die dem Arbeitnehmer während der Erwerbslosigkeit entstehen?
Steuerfach-Scout Einkommensteuer von Wolfgang Schwarzkopf

Wenn der Steuerpflichtige anstrebt seine künftige Tätigkeit im Wesentlichen vom häuslichen Arbeitszimmer  aus zu vollbringen, kann er die Aufwendungen dafür auch schon während der Arbeitslosigkeit in unbegrenzter Höhe...der Erwerbslosigkeit entstehen? Nutzt ein Steuerpflichtiger ein häusliches Arbeitszimmer  während einer Phase der Erwerbslosigkeit zur Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit, so kann er die Aufwendungen

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