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Die Umsatzsteuer, die ein Kleinunternehmer schuldet, wird nicht erhoben, wenn sein Umsatz zuzüglich der hierauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.§ 19 Abs. 1 UStG

BMF v. 18.03.2025 - III C 3 - S 7360/00027/044/105
Verwaltung Sonderregelung für Kleinunternehmer; Neufassung des § 19 UStG und Neueinführung des § 19a UStG durch das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) zum 1. Januar 2025

Sonderregelung für Kleinunternehmer ; Neufassung des § 19 UStG und Neueinführung des § 19a UStG durch das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) zum 1. Januar 2025...Nach Abschnitt 14.7 wird folgender Abschnitt 14.7a eingefügt: „ 14.7a. Rechnungen von Kleinunternehmern  (1) 1 Unternehmer, die die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer  nach

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