Schnelle Antwort

Die Umsatzsteuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 % der Bemessungsgrundlage. Für bestimmte Umsätze gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 %.
Im Taxiverkehr und bestimmten anderen Personenbeförderungen gilt der ermäßigte Steuersatz nur, wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt. ( § 12UStG)

UStAE 2010 12.1. - Steuersätze (§ 12 Abs. 1, 2 und 3 UStG)
Richtlinie i.d.F. 01.10.2010 zu 12.1.

in wirtschaftlich abgrenzbaren Teilen (Teilleistungen, vgl. Abschnitt 13.4) geschuldet werden, können bei einer Steuersatzänderung  unterschiedliche Steuersätze  in Betracht kommen. 2 Vor dem Inkrafttreten der Steuersatzänderung  bewirkte Teilleistungen sind nach dem bisherigen Steuersatz  zu...2 Vor dem Inkrafttreten der Steuersatzänderung  bewirkte Teilleistungen sind nach dem bisherigen Steuersatz  zu versteuern. 3 Auf die danach bewirkten Teilleistungen ist der neue Steuersatz  anzuwenden.

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