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Verfahrensrecht

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Erlass von Säumniszuschlägen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (FG)

Säumniszuschläge sind nicht nur ein Druckmittel, das den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll, sondern dienen auch als Zinsersatz sowie der Abgeltung von Verwaltungsaufwand. Verlieren Säumniszuschläge ihren Sinn als Druckmittel, kommt daher regelmäßig nur ein hälftiger Erlass in Betracht (Anschluss an die ständige Rechtsprechung: FG Hamburg, Urteil v. 31.3.2025 - 3 K 161/23; NZB anhängig, BFH-Az. XI B 30/25).

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Abo Verfahrensrecht //

Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175b Abs. 1 AO (BFH)

Eine Änderung nach § 175b Abs. 1 AO ist auch dann zulässig, wenn die Daten im Sinne des § 93c AO bei Erlass des zu ändernden Ausgangsbescheids noch nicht vorgelegen haben, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt - erstmalig - an die Finanzbehörde übermittelt worden sind. Unerheblich ist, ob der Inhalt der Daten der Finanzbehörde bereits anderweit bekannt war, etwa aufgrund der Steuererklärung (BFH, Urteil v. 27.11.2024 - X R 25/22; veröffentlicht am 10.7.2025).

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Abo Verfahrensrecht / Einkommensteuer //

Steuerliche Behandlung eines einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährten Gesellschafterdarlehens (BFH)

Ein einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährtes Gesellschafterdarlehen ist steuerrechtlich insoweit nicht anzuerkennen, als die Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft ihrem Gesellschafter nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO steuerrechtlich zuzurechnen ist (BFH, Urteil v. 27.11.2024 - I R 19/21; veröffentlicht am 24.4.2025).

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Verspätungszuschläge für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (FG)

Bei Vorliegen der Rückausnahmen des § 152 Abs. 3 AO darf das Finanzamt nach § 152 Abs. 6 AO auch für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen einen Verspätungszuschlag nur als Ermessensentscheidung festsetzen. Soweit § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO bestimmt, dass die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt, ist bei Erklärungen zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen auf die jeweiligen Folgebescheide - hier Einkommensteuerbescheide der Gesellschafter - abzustellen (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.11.2023 - 12 K 1945/23; Revision anhängig, BFH-Az. IV R 29/23).

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Schätzungsbefugnis bei nur in Papierform vorliegenden Daten?

Wenn der Prüfer in einer Außenprüfung beanstandet, dass Belege und Aufzeichnungen nicht elektronisch aufbewahrt worden sind, stellt sich die Frage, ob trotz vorhandener Papierbelege eine Schätzung gem. § 162 AO zulässig ist. In diesem Zusammenhang ist auch die neue Pflicht zur Nutzung der einheitlichen Datenschnittstelle gem. § 147b AO samt Schätzungsbefugnis zu sehen (s. Beyer, NWB 48/2024 S. 3294).

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Beihilfeprüfung und steuerrechtliche Gemeinnützigkeit von Servicekörperschaften (BFH)

Der BFH hat dem EuGH drei Fragen zur Auslegung von Art. 107 und Art. 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (AEUV) in Bezug auf gemeinnützigkeitsrechtliche Steuervergünstigungen im nationalen Recht (§§ 51 bis 68 AO) vorgelegt (BFH, Beschluss v. 22.5.2025 - V R 22/23; veröffentlicht am 17.7.2025).

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