Auswirkungen der Geschäftsverteilung auf die deliktische Haftung mehrerer Geschäftsführer
Hat eine GmbH gleich mehrere Geschäftsführer, haften diese gegenüber der Gesellschaft grds. als Gesamtschuldner. Im Haftungsfall droht also dem einzelnen Geschäftsführer eine Inanspruchnahme auf den vollen Schadensbetrag, ohne dass dessen jeweilige Mitverursachung für einen Schaden eine Rolle spielt. Das LG Stuttgart (Schlussurteil v. 19.2.2025 - 49 O 13/23) hat sich mit der bislang kontrovers diskutierten Frage befasst, ob beim Gesamtschuldnerregress unter GmbH-Geschäftsführern bei deliktischen Ansprüchen die Wertungen zur Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG auf die Inanspruchnahme der Geschäftsführer übertragbar sind. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer klaren Aufgabenverteilung innerhalb der Geschäftsführung einer GmbH für die persönliche Haftung, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind.