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Körperschaftsteuer

Abo Abgabenordnung //

Das Kooperationsprivileg (§ 57 Abs. 3 AO) auf dem europarechtlichen Prüfstand

Mit Beschluss v. 22.5.2025 hat der BFH dem EuGH die Rechtsfragen vorgelegt, ob (1) eine mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarende staatliche Beihilfe vorliegt, wenn für eine wirtschaftliche Tätigkeit die Steuerbegünstigung eines Zweckbetriebs auch dann gewährt wird, falls insoweit die steuerbegünstigten Zwecke nicht unmittelbar selbst verwirklicht werden, (2) dem dafür erforderlichen selektiven Vorteil womöglich entgegensteht, dass die entsprechende Körperschaft gemeinnützigkeitsrechtlichen Beschränkungen unterliegt, und (3) ob – bei Bejahung einer Beihilfe – eine nur unwesentliche Änderung einer Altbeihilfe, die bereits vor dem 1.1.1958 bestand, gegeben ist, welche nicht notifikationspflichtig ist.

Abo Körperschaftsteuer //

Abzugsverbot nach § 8b KStG für Währungskursverluste bei Fremdfinanzierung bis VZ 2021

Der BFH entschied in seinen Urteilen v. 24.4.2024 - I R 11/23 (BStBl 2024 II S. 790) und I R 41/20 (BStBl 2024 II S. 785), dass Währungskursverluste bei originären Fremdwährungsgesellschafterdarlehen und aus darlehensähnlichen Gesellschafterforderungen in Fremdwährung nach der bis VZ 2021 geltenden Rechtslage das Einkommen der darlehensgewährenden Kapitalgesellschaft grundsätzlich nicht mindern. In beiden Fällen ist jedoch ein „Escape“ nach § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG a. F. möglich, wenn ein diesbezüglicher Fremdvergleich durch die Darlehensgeberin nachgewiesen wird.

Abo Gesetzgebung //

Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland

Am 11.7.2025 hat der Bundesrat dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland zugestimmt. Der Deutsche Bundestag hatte das Gesetz bereits am 26.6.2025 beschlossen. Mit diesem ersten Steuergesetz der neuen Legislaturperiode wurden zunächst Maßnahmen aus dem Koalitionsvertrag aufgegriffen, die ohne langen Vorlauf kurzfristig umsetzbar waren:

Abo Körperschaftsteuer //

Zuführung zum steuerlichen Einlagekonto im Fall einer wirtschaftlichen Neugründung

Zuführungen des Gesellschafters zum Eigenkapital einer Kapitalgesellschaft sind nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG auf dem steuerlichen Einlagekonto auszuweisen. Ausgenommen davon sind in das Nennkapital geleistete Einlagen. Diese in das Nennkapital aufgebrachten Einzahlungen ergeben sich aus der Bilanz (§ 266 Abs. 3 HGB). Mit Urteil v. 25.2.2025 hat der BFH entschieden, dass nach dieser Maßgabe eine Zuführung zum steuerlichen Einlagekonto selbst dann vorliegen kann, wenn (a) der die Einzahlung tätigende Gesellschafter als Verwendungszweck (fehlerhaft) „Einlage 25 Prozent Stammkapital“ angegeben hat und (b) die Einzahlung im Zuge der wirtschaftlichen Neugründung einer AG mit einer ausstehenden Einzahlung auf das Grundkapital i. H. von 37.500 € erfolgt.

Abo Abgabenordnung //

Zur allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO

Mit Urteil v. 12.12.2024 hat der BFH entschieden, die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO sei nach Maßgabe des Art. 20 GG (Demokratieprinzip) zu bestimmen. Begünstigt sei danach die Förderung eines „staatsfreien“ Prozesses der Meinungs- und Willensbildung, da die Staatsorgane durch den Prozess der politischen Willensbildung des Volkes, der in die Wahlen einmünde, erst hervorgebracht würden. Vor diesem Hintergrund kann auch der Betrieb einer Onlineplattform als Förderung der Allgemeinheit i. S. von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO anzusehen sein, wenn diese dafür bereitgestellt wird, Anliegen zu formulieren, die auf eine öffentliche Meinungsbildung mit Bezug zur Ausübung von Staatsgewalt Einfluss nehmen sollen.

Abo Einkommensteuer //

Zurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung abweichend von der Beteiligungsquote

Werden Betriebseinnahmen bei einer GmbH hinzugeschätzt und als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) i. S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG eingestuft, so sind sie zwar grundsätzlich den GmbH-Gesellschaftern im Umfang ihrer Beteiligungsquote zuzurechnen. Eine hiervon abweichende Zurechnung ist aber dann möglich, wenn jeder einzelne Gesellschafter für jeweils eine Betriebsstätte zuständig war; dann können die für die jeweilige Betriebsstätte hinzugeschätzten Einnahmen dem jeweiligen Betriebsstättenleiter (Gesellschafter) zugerechnet werden.

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