§ 147 Abs. 1 Nr. 1 - 5 AO Gerlach, Aufbewahrungsfristen , infoCenter
Trefferliste
Künftige Preis- und Kostensteigerungen sind zu berücksichtigen. Die Rückstellung ist nur für die gesetzliche Aufbewahrungsfrist zu bilden. Werden Unterlagen länger
möglich. Daher ist der Kassenbestand regelmäßig nachzuzählen. Dies ist zu protokollieren. Die Aufbewahrungsfrist sämtlicher Buchhaltungs- und
Regalen und Ordnern, die Kosten für die Entsorgung der Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist und...Jahres gesondert ermittelt. Dieser Betrag ist dann jeweils mit der Anzahl der Jahre bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu multiplizieren.
Jahres gesondert ermittelt. Dieser Betrag ist dann jeweils mit der Anzahl der Jahre bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu multiplizieren.
§ 147a AO Aufbewahrungsfristen nach steuer- und handelsrechtlichen