DBA Niederlande Artikel 12 i.d.F. für 2017
Kapitel III: Besteuerung des
			 Einkommens
Artikel 12 Lizenzgebühren
Nichtamtlicher Hinweis: 
				Dieses Abkommen in seiner ursprünglichen am 1.12.2015 in Kraft getretenen
				Fassung (BGBl 2015 II S. 1674) ist zwischenzeitlich durch Änderungsprotokoll v.
				11.1.2016 (BGBl 2016 II S. 868) geändert worden, welches am 31.12.2016 in Kraft
				getreten ist (BGBl 2016 II S. 1352). Das Abkommen ist in dieser Fassung
				anzuwenden ab 1.1.2017.
Die Bundesrepublik Deutschland
			 
und
das Königreich der Niederlande
			 –
von dem Wunsch geleitet, ihre
			 beiderseitigen wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln, ihre
			 Zusammenarbeit in Steuersachen zu vertiefen und eine wirksame und zutreffende
			 Steuererhebung zu gewährleisten,
 in der Absicht, die jeweiligen
			 Besteuerungsrechte gegenseitig so abzugrenzen, dass sowohl Doppelbesteuerungen
			 wie auch Nichtbesteuerungen oder durch Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung
			 verminderte Besteuerungen vermieden werden – 
sind wie folgt
			 übereingekommen: