Grün = Neu* in VZ aktuell
(*gegenüber VZ aktuell)
Teil 2:
Marktregulierung
Abschnitt 4: Regulierung von
Endnutzerleistungen4:
Rundfunkübertragung
§ 49 Regulierung von
EndnutzerleistungenInteroperabilität der Übertragung
digitaler Fernsehsignale
[1]
(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die
Verpflichtungen im Zugangsbereich nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 sowie nach
Abschnitt 3 nicht zur Erreichung der Ziele nach § 2 und der Entwicklung eines
nachhaltig wettbewerbsorientierten nachgelagerten Endkundenmarktes führen
würden, kann die Bundesnetzagentur Unternehmen auch Verpflichtungen in einem
Endkundenmarkt, in dem das Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügt,
auferlegen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann nach Absatz 1 auch Entgelte
für Endnutzerleistungen der Entgeltregulierung unterwerfen; Abschnitt 3 gilt
entsprechendBetreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die
digitale Fernsehsignale übertragen, müssen solche Signale, die ganz oder
teilweise zur Darstellung im 16:9-Bildschirmformat gesendet werden, auch in
diesem Format weiterverbreiten.
(2) 1Rechteinhaber von Anwendungs-Programmierschnittstellen sind verpflichtet, Herstellern digitaler Fernsehempfangsgeräte sowie Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, auf angemessene, chancengleiche und nichtdiskriminierende Weise und gegen angemessene Vergütung alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ermöglichen, sämtliche durch die Anwendungs-Programmierschnittstellen unterstützten Dienste voll funktionsfähig anzubieten. 2Es gelten die Kriterien der §§ 28 und 42 .
(3) 1Entsteht zwischen den Beteiligten Streit über die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 und 2, kann jeder der Beteiligten die Bundesnetzagentur anrufen. 2Die Bundesnetzagentur trifft nach Anhörung der Beteiligten innerhalb von zwei Monaten eine Entscheidung. 3Im Rahmen dieses Verfahrens gibt die Bundesnetzagentur der zuständigen Stelle nach Landesrecht Gelegenheit zur Stellungnahme. 4Sofern die zuständige Stelle nach Landesrecht medienrechtliche Einwendungen erhebt, trifft sie innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens eine entsprechende Entscheidung. 5Die beiden Entscheidungen können in einem zusammengefassten Verfahren erfolgen.
(4) 1Die Beteiligten müssen eine Anordnung der Bundesnetzagentur nach Absatz 3 unverzüglich befolgen, es sei denn, die Bundesnetzagentur hat eine andere Umsetzungsfrist bestimmt. 2Zur Durchsetzung der Anordnung kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu 500 000 Euro festsetzen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAH-89233
1 Anm. d. Red.: § 49 i. d. F. des Gesetzes v. 18. 2. 2007 (BGBl I S. 106) mit Wirkung v. 24. 2. 2007.