RL 77/388/EWG Artikel 8 
				: i.d.F. für 2005
Abschnitt VI: Ort des steuerbaren
			 Umsatzes
Artikel 8 
				: Lieferung von Gegenständen 
				
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
			 GEMEINSCHAFTEN –
gestützt auf den Vertrag zur
			 Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel
			 99 und 100,
auf Vorschlag der
			 Kommission,
nach Stellungnahme des
			 Europäischen Parlaments 
			 ,
nach Stellungnahme des
			 Wirtschafts- und Sozialausschusses 
			 ,
in Erwägung nachstehender
			 Gründe:
Alle Mitgliedstaaten haben
			 gemäß der Ersten und Zweiten Richtlinie des Rates vom 
			 11. April
				1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
			 die Umsatzsteuer  das Mehrwertsteuersystem
			 eingeführt.
In Durchführung des Beschlusses
			 vom 
			 21. April
				1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch
			 eigene Mittel der Gemeinschaften 
			  wird der Haushalt der
			 Gemeinschaften, unbeschadet der sonstigen Einnahmen, vollständig aus eigenen
			 Mitteln der Gemeinschaften finanziert. Diese Mittel umfassen unter anderem
			 Mehrwertsteuereinnahmen, die sich aus der Anwendung eines gemeinsamen Satzes
			 auf eine steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ergeben, welche einheitlich nach
			 Gemeinschaftsvorschriften bestimmt wird.
Es ist erforderlich, die
			 effektive Freizügigkeit der Personen und die effektive Liberalisierung des
			 Güter-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs und die Verflechtung der
			 Volkswirtschaften weiterzuverfolgen.
Dabei ist das Ziel im Auge zu
			 behalten, die Besteuerung der Einfuhr und die steuerliche Entlastung der
			 Ausfuhr im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen und
			 zugleich die Neutralität des gemeinsamen Umsatzsteuersystems in Bezug auf den
			 Ursprung der Gegenstände und Dienstleistungen zu wahren, damit schließlich ein
			 gemeinsamer Markt verwirklicht wird, auf dem ein gesunder Wettbewerb herrscht
			 und der mit einem echten Binnenmarkt vergleichbare Merkmale aufweist.
Die Begriffsbestimmung des
			 Steuerpflichtigen ist in der Weise genauer zu fassen, dass darin auch, um eine
			 bessere Steuerneutralität zu gewährleisten, den Mitgliedstaaten gestattet wird,
			 die Personen einzubeziehen, die gelegentliche Umsätze bewirken.
Die Begriffsbestimmung des
			 steuerbaren Umsatzes hat insbesondere hinsichtlich der diesem Umsatz
			 gleichgestellten Umsätze Schwierigkeiten verursacht; es muss deshalb eine
			 genauere Definition für diese Begriffe gegeben werden.
Die Bestimmung des Ortes des
			 steuerbaren Umsatzes hat insbesondere hinsichtlich der Lieferung eines
			 Gegenstandes mit Montage und der Dienstleistung zu Kompetenzkonflikten zwischen
			 den Mitgliedstaaten geführt. Wenn auch als Ort der Dienstleistung grundsätzlich
			 der Ort gelten muss, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner beruflichen
			 Tätigkeit hat, so sollte doch insbesondere für bestimmte zwischen
			 Mehrwertsteuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen, deren Kosten in den Preis
			 der Waren eingehen, als Ort der Dienstleistung das Land des
			 Dienstleistungsempfängers gelten.
Die Begriffsbestimmungen des
			 Steuertatbestands und des Steueranspruchs müssen harmonisiert werden, damit die
			 Anwendung und die späteren Änderungen des gemeinschaftlichen Satzes in allen
			 Mitgliedstaaten zum gleichen Zeitpunkt wirksam werden.
Auch die Besteuerungsgrundlage
			 bedarf einer Harmonisierung, damit die Anwendung des gemeinschaftlichen Satzes
			 auf die steuerbaren Umsätze in allen Mitgliedstaaten zu vergleichbaren
			 Ergebnissen führt.
Die von den Mitgliedstaaten
			 angewandten Steuersätze müssen den normalen Abzug der Steuerbelastung der
			 vorausgehenden Umsatzstufe ermöglichen.
Im Hinblick auf eine
			 gleichmäßige Erhebung der eigenen Mittel in allen Mitgliedstaaten ist es
			 erforderlich, eine gemeinsame Liste der Steuerbefreiungen
			 aufzustellen.
Die Steuerabzugsregelung muss
			 insoweit harmonisiert werden, als sie tatsächlich die Höhe der Besteuerung
			 beeinflusst, und die Pro-rata-Sätze des Steuerabzugs müssen in allen
			 Mitgliedstaaten auf gleiche Weise berechnet werden.
Es muss eindeutig festgelegt
			 werden, wer Steuerschuldner ist, insbesondere bei bestimmten Dienstleistungen,
			 bei denen der Dienstleistende im Ausland ansässig ist.
Die Pflichten der
			 Steuerpflichtigen müssen soweit wie möglich harmonisiert werden, um die
			 erforderliche Gleichmäßigkeit bei der Steuererhebung in allen Mitgliedstaaten
			 sicherzustellen. Die Steuerpflichtigen haben periodische Steuererklärungen über
			 den Gesamtbetrag ihrer Eingangs- und Ausgangsumsätze abzugeben, soweit dies für
			 die Feststellung und Kontrolle der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage für
			 die eigenen Mittel erforderlich erscheint.
Es bedarf einer Harmonisierung
			 der bestehenden verschiedenen Sonderregelungen. In Bezug auf Kleinunternehmen
			 sollte den Mitgliedstaaten jedoch gestattet werden, ihre Sonderregelungen gemäß
			 gemeinsamen Bestimmungen im Hinblick auf eine weitergehende Harmonisierung
			 beizubehalten. In Bezug auf die Landwirte sollten die Mitgliedstaaten die
			 Möglichkeit haben, eine Sonderregelung anzuwenden, die zugunsten der Landwirte,
			 die nicht unter die normale Regelung fallen, einen Pauschalausgleich für die
			 Vorsteuerbelastung umfasst. Diese Regelung ist in ihren wesentlichen
			 Grundsätzen festzulegen, und für die Erfordernisse der Erhebung der eigenen
			 Mittel ist ein gemeinsames Verfahren für die Bestimmung des bei diesen
			 Landwirten entstehenden Mehrwerts zu definieren.
Es ist ferner erforderlich,
			 eine koordinierte Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu gewährleisten
			 und hierzu ein gemeinschaftliches Konsultationsverfahren vorzusehen. Die
			 Einsetzung eines Mehrwertsteuerausschusses macht es möglich, eine enge
			 Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in diesem
			 Bereich herbeizuführen.
Es ist in bestimmten Grenzen
			 und unter bestimmten Bedingungen angebracht, dass die Mitgliedstaaten von
			 dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen ergreifen können, um die
			 Steuererhebung zu vereinfachen und bestimmte Steuerhinterziehungen und
			 Steuerumgehungen zu verhüten.
Es kann sich als angebracht
			 erweisen, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, Abkommen mit Drittländern oder
			 internationalen Organisationen zu schließen, die Abweichungen von der
			 vorliegenden Richtlinie enthalten können.
Es muss ein Übergangszeitraum
			 vorgesehen werden, der eine schrittweise Anpassung der einzelstaatlichen
			 Rechtsvorschriften in den betreffenden Bereichen ermöglicht –
HAT FOLGENDE RICHTLINIE
			 ERLASSEN: