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PrüfbV (bis 2014) § 40

Abschnitt 6: Angaben zu Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomeraten sowie Konzernprüfungsberichten

§ 40 Ergänzende Vorschriften für Finanzkonglomeratsunternehmen (§§ 10b und 13d des Kreditwesengesetzes)