Grün = Neu* in VZ aktuell
(*gegenüber VZ aktuell)
Teil 2: Vorschriften für die
Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 1:
Geschäftstätigkeit
Abschnitt 1: Zulassung und
Ausübung der Geschäftstätigkeit
§ 8 Erlaubnis; SpartentrennungII. Erlaubnis zum
Geschäftsbetrieb
§ 8 Versagung, Aussetzung und Beschränkung der Erlaubnis [1]
(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland bedürfen
zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.
(2) Die Erlaubnis darf nur Aktiengesellschaften
einschließlich der Europäischen Gesellschaft, Versicherungsvereinen auf
Gegenseitigkeit sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
erteilt werden.
(3) Der Ort der Hauptverwaltung muss im Inland
liegen.
(4) 1Ein
Rückversicherungsunternehmen wird nur zum Betrieb der Rückversicherung
zugelassen. 2Bei Erstversicherungsunternehmen
schließen die1Die Erlaubnis ist zu versagen,
wenn
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Geschäftsleiter die Voraussetzung des § 7a Abs. 1 nicht erfüllen,
Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an dem Erstversicherungsunternehmen oder, wenn er eine juristische Person ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Erstversicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügt; dies gilt im Zweifel auch dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die von ihm aufgebrachten Mittel für den Erwerb der bedeutenden Beteiligung durch eine Handlung erbracht hat, die objektiv einen Straftatbestand erfüllt,
das Erstversicherungsunternehmen im Fall der Erteilung der Erlaubnis Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 8 wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person im Sinne des § 7a Abs. 3 nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft erforderliche fachliche Eignung hat,
nach dem Geschäftsplan und den nach § 5 Abs. 4 Satz 3 und 4, Abs. 5 vorgelegten Unterlagen die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt oder die Verpflichtungen aus den Versicherungen nicht genügend als dauernd erfüllbar dargetan sind,
im Fall des Betriebs der Krankenversicherung Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass das Versicherungsunternehmen Tarife einführen wird, die im Sinn des § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes einen gleichartigen Versicherungsschutz gewähren wie die Tarife eines anderen mit ihm konzernmäßig verbundenen Versicherungsunternehmens, sofern durch die Einführung solcher Tarife die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt werden,
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats die Voraussetzungen des § 7a Abs. 4 nicht erfüllen.
2Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht über das Erstversicherungsunternehmen beeinträchtigt wird. 3Dies ist insbesondere der Fall, wenn
das Erstversicherungsunternehmen mit anderen Personen oder Unternehmen in einen Unternehmensverbund eingebunden ist oder in einer engen Verbindung zu einem solchen steht, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechts oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Erstversicherungsunternehmen beeinträchtigt, oder
eine wirksame Aufsicht über das Erstversicherungsunternehmen beeinträchtigt wird wegen der für solche Personen oder Unternehmen geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates im Sinne von § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder
eine wirksame Aufsicht über das Erstversicherungsunternehmen dadurch beeinträchtigt wird, dass solche Personen oder Unternehmen im Staat ihres Sitzes oder ihrer Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt werden oder deren zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde nicht bereit ist.
4Eine enge Verbindung ist gegeben, wenn ein Erstversicherungsunternehmen und eine andere natürliche Person oder ein anderes Unternehmen verbunden sind
durch das unmittelbare oder mittelbare Halten durch ein oder mehrere Tochterunternehmen oder Treuhänder von mindestens 20 Prozent des Kapitals, der Stimmrechte einer Versicherungsaktiengesellschaft oder des Gründungsstocks eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder
als Mutter- und Tochterunternehmen, mittels eines gleichartigen Verhältnisses oder als Schwesterunternehmen. 2Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben.
5Die Erlaubnis kann ferner versagt werden, wenn entgegen § 5 Abs. 5 der Antrag keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält.
(1a) 1Die Erlaubnis zum Betrieb der
Lebensversicherung im Sinne der
(Anlage 1 NummerTeil A Nr. 19 bis 24) und die Erlaubnis zum Betrieb
anderer Versicherungssparten schließen einander aus; das.
2Das Gleiche gilt für die Erlaubnis zum Betrieb der
Krankenversicherung im Sinne des § 146 Absatz12 Abs. 1 und die Erlaubnis zum Betrieb
anderer Versicherungssparten.
(52) (weggefallen)
(3) 1Die Aufsichtsbehörde machthat die
Erteilung und den Widerruf der Erlaubnis im elektronischen
Informationsmedium nach § 318 Absatz 3 bekannt und meldet sie der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung. 2Ist ein gemäß § 221
sicherungspflichtiges Versicherungsunternehmen betroffen, informiert sie
zusätzlich den SicherungsfondsEntscheidung über den Antrag auf Erlaubnis auszusetzen oder die Erlaubnis zu
beschränken, wenn ein entsprechender Beschluss der Kommission oder des Rates
der Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der nach Artikel 29b Abs. 4 der
Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Tätigkeit der Direktversicherung (mit
Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl EG Nr. L 228 S. 3) oder nach Artikel 59
Abs. 4 der Richtlinie 2002/83/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl EG Nr. L 345 S. 1) (Richtlinie
über Lebensversicherungen) zustandegekommen ist. 2Die
Aussetzung oder Beschränkung darf drei Monate vom Zeitpunkt des Beschlusses an
nicht überschreiten. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch
für nach dem Zeitpunkt des Beschlusses eingereichte Anträge auf Erlaubnis.
4Beschließt der Rat der Europäischen Gemeinschaften
die Verlängerung der Frist nach Satz 2, so hat die Aufsichtsbehörde diese
Fristverlängerung zu beachten.
(64) Ein Versicherungsunternehmen bedarf der Erlaubnis
nach Absatz 1 auch dann, wenn es im Zuge einer Umwandlung nach §
305 , §
320 oder §
333 des Umwandlungsgesetzes
seinen Sitz vom Ausland ins Inland verlegtAus anderen als den in den Absätzen 1 und 1a genannten
Gründen darf die Erlaubnis nicht versagt werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAE-98066IAAAD-21200
1 Anm. d. Red.: § 8 i. d.
F. des Gesetzes v. 2227.2.20236.2013
(BGBl 2023 I NrS. 51) mit Wirkung v.
1.3.2023 .1862).