Ansatz des gemeinen Werts für gestundete Kaufpreisforderung bei Betriebsveräußerung; Währungsverluste als wertbeeinflussender Umstand
Leitsatz
1. Wird ein Betrieb veräußert und die Kaufpreisforderung gestundet, so ist bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns die Kaufpreisforderung mit dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen.
2. Lautet die gestundete Kaufpreisforderung auf eine ausländische Währung, so ist ein Abschlag von dem sich aus dem Kurswert im Veräußerungszeitpunkt errechnenden Nennwert dann gerechtfertigt, wenn aufgrund der Gegebenheiten im Veräußerungszeitpunkt mit einer Wechselkursänderung während des Stundungszeitraums zuungunsten des Veräußerers ernsthaft zu rechnen war.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 295 BAAAA-91315
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