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Track 14 | Vermietung: BFH bekräftigt Grundsätze zum Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht
Der Bundesfinanzhof hat einmal mehr seine steuerzahlerfreundliche Sichtweise bestätigt, wonach bei einer auf Dauer angelegten, auf Wohnimmobilien bezogenen Vermietungstätigkeit typisierend vom Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen ist. Demgegenüber muss bei Gewerbeimmobilien im Einzelfall geprüft werden, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.
Wer Wohnimmobilien auf Dauer vermietet, profitiert bekanntlich davon, dass typisierend vom Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen ist. – Diesen erfreulichen Grundsatz hat der Bundesfinanzhof kürzlich einmal mehr bekräftigt.
Ob der Vermieter tatsächlich einen Totalüberschuss erzielt, ist unerheblich. Zu einer Prognose, die dies überprüft, kommt es erst gar nicht. Aus welchen Motiven ein Vermieter Verluste hinnimmt, spielt ebenfalls keine Rolle. Der für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zuständige IX. Senat des BFH drückt es so aus: Subjektive Elemente sind nicht Bestandteil der einkunftsart- und bereichsspezifisch ausgestalteten Einkünfteerzielungsabsicht.
Bei Im...