Gesetze: EStG § 5 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3AktG § 151 Abs. 1 Aktivseite II A Nr. 4, 5 und 6AktG § 152 Abs. 9 Nr. 1AktG § 153 Abs. 3
Mieterumbauten und -einbauten als selbständige materielle Wirtschaftsgüter, kein Rechnungsabgrenzungsposten für Mieteraufwendungen, die nicht zu selbständigen Wirtschaftsgütern führen
Leitsatz
1. Durch Umbauten oder Einbauten des Mieters geschaffene Gebäudebestandteile können als gegenüber der Gebäudeeinheit selbständige (materielle) Wirtschaftsgüter angesehen werden, wenn sie unmittelbar besonderen Zwecken dienen und in diesem Sinne in einem von der eigentlichen Gebäudenutzung verschiedenen Funktionszusammenhang stehen (im Anschluß an den , BFHE 111, 242, 249, BStBl II 1974, 132).
2. Selbständige Wirtschaftsgüter dieser Art, die als Folge von Mietereinbauten oder Mieterumbauten in Erscheinung getreten sind, können auch dann, wenn der Mieter weder sachenrechtlich noch wirtschaftlich als Eigentümer der Ein- oder Umbauten anzusehen ist, zu einer Aktivierung beim Mieter mit den Herstellungskosten führen.
3. Ein immaterielles Wirtschaftsgut ist nicht schon dann entgeltlich erworben, wenn im Zusammenhang mit dem Erwerb Aufwendungen entstanden sind. Das Entgelt muß vielmehr auf den Vorgang des abgeleiteten Erwerbs des immateriellen Wirtschaftsguts als solchen bezogen sein.
4. Wegen Aufwendungen auf Mietereinbauten oder Mieterumbauten, die nicht selbständige Wirtschaftsgüter sind, darf ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten nicht gebildet werden, weil sie kein Entgelt für Leistungen des Vermieters sind, die auf einen bestimmten Zeitraum bezogen sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 443 GAAAA-91040
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