Gesellschafterdarlehen als "verdeckte Beteiligungen"; Bewertung unverzinslicher langfristiger Schulden
Leitsatz
1. Der Senat hält an der im (BFHE 105, 160, BStBl II 1972, 518) vertretenen Auffassung fest, daß Gesellschafterdarlehen im Bewertungsrecht grundsätzlich in gleicher Weise zu behandeln sind wie im Ertragsteuerrecht. Der Hinweis auf das (BFHE 95, 402, BStBl II 1969, 430) im vorletzten Absatz der Entscheidungsgründe bedeutet keine Einschränkung dieses Grundsatzes.
2. Auch eine unverzinsliche, langfristige, nicht befristete Schuld ist nach § 12 Abs. 1 BewG 1965 unter dem Nennwert zu bewerten.
3. Ist eine Laufzeit der Schuld nicht vereinbart, so ist bei der Frage, ob es sich um eine langfristige Schuld handelt, nicht auf die formale Kündigungsmöglichkeit des § 609 BGB, sondern in erster Linie darauf abzustellen, welche Laufzeit sich bei wirtschaftlicher Betrachtung nach den Umständen des Falles ergibt. Liegt danach eine langfristige Schuld vor, so kann von einer Laufzeit von vier Jahren ausgegangen werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1974 II Seite 330 XAAAA-90943
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