Gesetze: BewG 1965 §§ 76 Abs. 3 Nr. 4BewG 1965 § 78 Satz 2, 80 Abs. 1 und 4, Anlagen 3 bis 8
Im Ertragswertverfahren sind bei verschiedener Bauart und Bauausführung der Geschosse unterschiedliche Vervielfältiger anzuwenden
Leitsatz
Bei der Hauptfeststellung auf den des Einheitswerts eines Einfamilienhauses im Wege des Ertragswertverfahrens sind nach § 80 Abs. 4 BewG 1965 auf den Teil der Jahresrohmiete, der auf das in Massivbau ausgeführte Erdgeschoß entfällt, und auf den Teil der Jahresrohmiete, der auf das in Holzfachwerkbau mit Lehmausfachung ausgeführte Dachgeschoß entfällt, die für diese verschiedenen Bauausführungen nach den Anlagen 3 bis 8 zum Bewertungsgesetz 1965 maßgebenden verschiedenen Vervielfältiger anzuwenden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1973 II Seite 726 YAAAA-90892
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