Zum Begriff des dauernden Getrenntlebens; Einzelveranlagung dauernd getrennt lebender Ehegatten verfassungsgemäß
Leitsatz
1. Ehegatten leben dauernd getrennt im Sinne des § 26 Abs. 1 EStG, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mehr besteht. Einer auf Dauer herbeigeführten räumlichen Trennung wird bei Abwägung der für und gegen die Annahme eines dauernden Getrenntlebens sprechenden Merkmale regelmäßig eine besondere Bedeutung zukommen. Der Fortbestand des Güterstandes der allgemeinen Gütergemeinschaft ist kein Indiz für das Weiterbestehen einer ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft, wenn der Güterstand auf die Verwendung des Einkommens für die Bedürfnisse der Familie ohne Einfluß ist.
2. Der Senat hält an der im Urteil vom VI 337/64, (BFHE 99, 537, BStBl II 1970, 739) vertretenen Auffassung fest, daß die Einzelveranlagung dauernd getrennt lebender Eheleute mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1973 II Seite 640 UAAAA-90876
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