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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 8 K 8168/20

Gesetze: EStG § 10d Abs. 4 S. 4, EStG § 10d Abs. 4 S. 5, KStG § 31 Abs. 1 S. 1, GewStG § 35b Abs. 2 S. 2, GewStG § 35b Abs. 2 S. 3, FGO § 40 Abs. 2

Unzulässigkeit einer gegen einen Nullbescheid zur Berücksichtigung höherer Verluste erhobenen Klage

Entscheidung über die Höhe von Verlusten im Fall von Nullbescheiden nur im Verlustfeststellungsverfahren (Abweichung von BFH-Rechtsprechung)

Leitsatz

1. Sind infolge negativer Einkünfte die Körperschaftsteuer bzw. der Gewerbemessbetrag auf 0 EUR festgesetzt worden und will die Steuerpflichtige die Berücksichtigung noch höherer Verluste erreichen, so ist über die Höhe des Verlustes im Falle einer Nullfestsetzung wegen der Regelung in § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG bzw. § 35b Abs. 2 Satz 3 GewStG ausschließlich im Rahmen eines gegen die Verlustfeststellungsbescheide gerichteten Rechtsbehelfsverfahrens zu entscheiden.

2. Der Senat folgt damit nicht der Rechtsprechung, wonach auch bei einer Nullfestsetzung über die Höhe des Verlustes im Steuerfestsetzungsverfahren und nicht im Verlustfeststellungsverfahren zu entscheiden ist (gegen z. B. , BStBl 2021 II S. 859 und , BStBl 2017 II S. 704; gegen ; gegen ; gegen ).

3. Sind die Verlustfeststellungsbescheide für das Streitjahr bereits in Bestandskraft erwachsen, fehlt es für die Durchführung eines zur Berücksichtigung höherer Verluste gegen die Nullfestsetzungen gerichteten Klageverfahren am Rechtsschutzinteresse; die Klage ist somit unzulässig.

Fundstelle(n):
RAAAJ-17577

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