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BFH Urteil v. - III R 130/68 BStBl 1971 II S. 481

Gesetze: BewG § 4

Leitsatz

1. Ist in einem auf eine bestimmte Zeit abgeschlossenen Erbbauvertrag vereinbart, daß dem Erbbauberechtigten das Recht zusteht, durch einseitige Erklärung eine Verlängerung der Laufzeit des Erbbauvertrages herbeizuführen (Optionsrecht), so ist für die Zurechnung des Einheitswerts auf den Erbbauberechtigten und den Erbbauverpflichteten von der ursprünglich vereinbarten Laufzeit auszugehen.

2. Das Optionsrecht ist ein Gestaltungsrecht und kann als echte Bedingung im Sinne des § 4 BewG vor seiner Ausübung nicht bei früheren Stichtagen berücksichtigt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1971 II Seite 481
PAAAA-90668

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