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BFH Urteil v. - III R 98/69 BStBl 1970 II S. 735

Gesetze: BewG 1965 §§ 4, 12, 110 Abs. 1 Nr. 1AktG 1937 §§ 77, 125 Abs. 3, 126AktG 1965 § 86 Abs. 2

Leitsatz

Gewinnabhängige Ansprüche auf Tantiemen, Gratifikationen usw. entstehen dem Grunde nach nicht erst im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung, sondern schon am Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens. Das gilt in aller Regel auch für den Anspruch eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft auf Gratifikation, deren Höhe der Aufsichtsrat unter Beachtung des § 77 AktG 1937 nach eigenem Ermessen jährlich neu festsetzt.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1970 II Seite 735
ZAAAA-90604

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