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BFH Urteil v. - I 260/64 BStBl 1968 II S. 458

Gesetze: KStG § 23KStDV § 35

Leitsatz

Belassen Mitglieder einer Molkereigenossenschaft die zur Ausschüttung gelangenden Warenrückvergütungen der Genossenschaft als Darlehen, so sind die Warenrückvergütungen als bezahlt im Sinne des § 35 KStDV anzusehen, wenn das einzelne Mitglied die freie Verfügungsbefugnis über die Warenrückvergütung erhalten hat. Voraussetzung ist, daß für jede Warenrückvergütung ein besonderer Darlehensvertrag geschlossen worden ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1968 II Seite 458
DAAAA-90406

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