1. Der Ergebnisabführungsvertrag im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses verpflichtet nicht zur Abführung des Abwicklungsgewinns.
2. Ein Ergebnisabführungsvertrag, nach dem die Organgesellschaft ihren ganzen Gewinn an den Mehrheitsgesellschafter abzuführen hat, beeinträchtigt daher den Vermögenswert der Anteile des Minderheitsgesellschafters, deren gemeiner Wert bei der Prüfung einer verdeckten Gewinnausschüttung zu ermitteln ist, grundsätzlich nicht.
3. Dagegen rechtfertigt die Ertraglosigkeit der Anteile des Minderheitsgesellschafters einen Abschlag vom Vermögenswert der Anteile.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1968 II Seite 105 JAAAA-90362
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