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BFH Urteil v. - V 200/63 BStBl 1966 III S. 415

Gesetze: FGO § 44 Abs. 2FGO § 96 Abs. 1 Satz 2FGO § 100 Abs. 1 Satz 1UStG § 4 Ziff. 10

Leitsatz

1. Nach dem Verfahrensrecht der FGO kann die Steuer in dem auf Anfechtungsklage ergehenden Urteil nicht höher festgesetzt werden, als sie im angefochtenen Bescheid festgesetzt war.

2. Verpachtet der Eigentümer eines Tankstellengrundstücks seine Rechte aus dem Tankstellenvertrag mit einer Mineralölgesellschaft, so bildet die damit in Verbindung stehende Gebrauchsüberlassung des Grundstücks in der Regel keine ausscheidbare steuerliche Leistung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1966 III Seite 415
UAAAA-90234

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