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BFH Urteil v. - I 366/62 U BStBl 1965 III S. 416

Gesetze: GewStG § 8 Ziff. 1

Leitsatz

1. Omnibusse eines Personenbeförderungsunternehmens gehören zu dessen Anlagevermögen.

2. Ein zur Beschaffung von Anlagevermögen gewährter Kredit ist in der Regel eine Dauerschuld, wenn dessen durchschnittliche Laufzeit zwölf Monate übersteigt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1965 III Seite 416
EAAAA-90154

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