1. Die von der Oberfinanzdirektion gemäß § 3 Abs. 2 LStDV festgesetzten Werte für Deputate in der Landwirtschaft gelten nicht, wenn statt der Deputate die entsprechenden Marktpreise bar ausgezahlt werden. In diesen Fällen sind die Barbezüge unmittelbar der Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legen.
2. Die Steuergerichte können die von der Oberfinanzdirektion gemäß § 3 Abs. 2 LStDV festgesetzten Richtsätze über die Bewertung von Wohnungen landwirtschaftlicher Arbeitnehmer nicht auslegen. Diese Richtsätze sind Schätzungen im Sinne des § 217 AO, von denen die Verwaltungsbehörden abweichen können, wenn sie zu einer offensichtlich unrichtigen Besteuerung führen.
3. Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers wegen Nichteinbehaltung von Lohnsteuer kann unbillig sein, wenn das Finanzamt selbst durch eine unklare Sachbehandlung den Arbeitgeber in den Glauben versetzt hat, daß es seine Lohnsteuerberechnung billige.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1962 III Seite 284 TAAAA-89972
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